Spezialgebiet: Personenschäden

Versicherung verweigert Feststellung wiederkehrender Leistungen

Es stellt sich jedes Jahr wieder die Frage nach der Verjährung von Ansprüchen zum Ende eines Kalenderjahres.

Aus diesem Grunde fordere ich die die gegnerischen Versicherungen zu der Abgabe eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung auf oder alternativ zur Abgabe einer Feststellungserklärung, die einem Feststellungsurteil gleichkommt, damit die Verjährung 30 Jahre beträgt.

Hierbei kommt es aber dann zu den unterschiedlichsten Erklärungen, wobei in einem Fall die gegnerische Haftpflichtversicherung die wiederkehrenden Leistungen von dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung ausgenommen hat.

Wiederkehrende Leistungen, also Verdienstausfall, Therapiekosten, Fahrkosten usw. stellen oft eine große Position dar, so dass dafür gesorgt werden muss, dass diese Ansprüche gerade nicht verjähren.

Um die Ansprüche zu sichern habe ich eine isolierte Feststellungsklage erhoben und das Landgericht Düsseldorf hat am 30.3.2023 ausgeurteilt, dass durch das Ausnehmen der wiederkehrenden Leistungen die Haftpflichtversicherung Anlass zur Klage gegeben hat, da es sich für uns so dargestellt hat, dass wir ohne Klage nicht zu unserem Recht kommen können (LD Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2023, 7 O 270/21).

Die Rechte des Mandanten konnten somit umfassend gesichert werden.