Spezialgebiet: Personenschäden

Schmerzensgeld

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch. Er hat eine doppelte Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen Schäden bieten (Ausgleichsfunktion) und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für den Schaden, den er ihm zugefügt hat (Genugtuungsfunktion).

Hierbei gibt es keine Bagatellgrenze im Gesetz. Diese Grenze wird jedoch von der Rechtsprechung gezogen.

Für den Tod an sich gibt es kein Schmerzensgeld, vielmehr für die vorangegangenen Schmerzen; diesen Anspruch können dann die Erben geltend machen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der vergleichenden Rechtsprechung. Das bedeutet, es muss ein Urteil gefunden werden, in dem das Verletzungsmuster so ähnlich wie möglich schon einmal ausgeurteilt wurde.  Hinzu kommt die persönliche Situation zum Unfallzeitpunkt und eventuelle Dauerschäden und psychische Beeinträchtigungen. Es gibt  Schmerzensgeldtabellen, die aber nur einen groben Anhaltspunkt liefern können, keineswegs jedoch zur Geltendmachung des angemessenen Schmerzensgeldes herangezogen werden können.

Für die Höhe des Schmerzengeldes ist entscheidend, ob ein Jahr nach dem Unfall noch Einschränkungen vorliegen. Diese werden dann als Dauerschaden bezeichnet. Es gibt aber keinen Grund, das erste Jahr nach dem Unfall abzuwarten und noch kein Schmerzensgeld geltend zu machen.

Kriterien zur Bemessung des Schmerzensgeldes sind daher:

  • Schmerzen
  • Schwere der Verletzungen
  • Umfang und Anzahl der operativen Behandlungen und stationären Aufenthalte
  • Alter des Geschädigten
  • Verlauf des Heilungsprozesses
  • Dauerschäden abzugrenzen von Vorschäden
  • Dauer und Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Der Ausgang eines möglichen Strafverfahrens beeinflusst aber die Genugtuungsfunktion nicht, da hier zivilrechtlich ein anderes Ziel verfolgt wird.

Häufiger kommt es zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn trotz eindeutiger Haftungsfrage über Jahre keinerlei Zahlungen erfolgen oder eine unangemessene Vorschusszahlung geleistet wurde. Teilweise werden diese Zahlungen auch von der Unterzeichnung einer Teilabfindungserklärung abhängig gemacht.

Der Schmerzensgeldanspruch ist seiner Rechtsnatur nach ein einheitlicher Anspruch, so dass weder eine Addition noch eine Quotelung stattfinden darf. Das bedeutet, bei der Verletzung mehrerer Körperteile wird ein Gesamtbetrag festgelegt, der das Gesamtbild der Verletzungen wiederspiegelt.

Der BGH stellt klar, dass der angerichtete immaterielle Schaden, die Lebensbeeinträchtigung, im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen immer an der Spitze steht (BGH NJW 1955, 1675).

Sie sind das Opfer eines Verkehrsunfalles geworden und haben eine Körperverletzung erlitten?

Dann haben Sie einen Anspruch darauf, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, diese Kosten trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung.

Damit keine Schadensersatzansprüche verloren gehen, sollten Sie einen Anwalt einschalten. In manchen Fällen versuchen die Haftpflichtversicherungen schnelle Abschlüsse herbeizuführen, die dann aber endgültig sind und spätere Folgeschäden können dann nicht mehr geltend gemacht werden. Hinzu kommt, dass Schadensersatzansprüche, wie der Haushaltsführungsschaden nicht geltend gemacht werden und die gegnerische Haftpflichtversicherung selber keinen Hinweis auf einen solchen Anspruch geben wird.

Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn man privat krankenversichert ist.

Teilweise versuchen die Versicherungen auch, eine Mitschuld vorzuwerfen, die dann oft zu hoch bemessen ist. Gerade in solchen Fällen ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes geboten. Nur der Rechtsanwalt erhält Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte.

Relativ früh müssen Sie auch die Entscheidung treffen, ob Sie einen Strafantrag gegen den Unfallverursacher stellen möchten und Sie müssen der Polizei das Unfallgeschehen aus Ihrer Sicht schildern. Auch hierbei unterstütze ich die Mandanten.