Spezialgebiet: Personenschäden

Erwerbsschaden

Bei schweren Verletzungen ist die Arbeitsunfähigkeitszeit meistens länger, als die Zeit der Lohnfortzahlung. Dann treten die Krankenkassen mit dem Krankengeld ein, welches nicht dem ursprünglichen Nettolohn entspricht. Aus diesem Grunde kann dann die Differenz zwischen dem vorherigen Nettolohn und der Lohnersatzleistung von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangt werden. Darüber hinaus können auch fehlende Zahlungen, wie Bonuszahlungen oder  Weihnachtsgelder erstattet verlangt werden. Hierzu benötige ich die letzten drei Monatsabrechnungen des Arbeitgebers, da ich die Differenz nach der Nettolohnmethode errechne, denn das Unfallopfer soll so gestellt werden, als ob der Unfall nicht stattgefunden hätte. Anhand der Krankengeldbescheide lässt sich dann die Differenz ermitteln, welche geltend gemacht wird.

Kurz gesagt: Der Geschädigte muss das Gleiche auf dem Konto haben wie vor dem Unfall.

Es gibt auch viele Fälle, in denen das Unfallopfer nie wieder in den Beruf zurückkehren kann. Auch dann muss der Erwerbsschaden konkret berechnet werden. Hier bietet sich in der Regel eine Hochrechnung bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter an.

Bei der Verletzung einer sehr jungen Person kann nicht auf die Kontinuität des früheren Einkommens zurückgegriffen werden. Da diese Person zu einem Zeitpunkt aus ihrer beruflichen Entwicklung geworfen wird, werden an die Prognose für die Anhaltspunkte keine zu hohen Anforderungen gestellt. Es wird auf den durchschnittlichen Erfolg abgestellt und vielleicht ist ein Vergleich mit der beruflichen Entwicklung von Geschwistern oder Eltern möglich. Die Anforderungen an die Prognose der beruflichen Entwicklung dürfen nicht überspannt werden, zumal es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, den jungen Geschädigten in einem Zeitpunkt getroffen zu haben, wo doe berufliche Entwicklung noch nicht sicher festgestanden hat.

Der Geschädigte ist darüber hinaus verpflichtet, seine restliche Arbeitskraft schadensmindernd einzubringen. Auch zu einer Umschulung ist er grundsätzlich verpflichtet. Besteht daher noch die Aussicht auf Wiedereingliederung ins Berufsleben, tragen die Rentenversicherungsträger die Kosten einer Umschulung.

Bei dem Verdienstausfallschaden muss sich der Geschädigte Vorteile anrechnen lassen. Hier kommen in Frage:

  • Ersparte Kosten für Arbeitskleidung
  • Ersparte Fahrtkosten zur Arbeit

Teilweise werden von den Haftpflichtversicherung pauschal 10 % abgezogen. Hierzu muss konkret vorgetragen werden, um den Abzug zu reduzieren.