Spezialgebiet: Personenschäden

Haushaltsführungsschaden

Wie die Haushaltstätigkeiten vor dem Unfall aufgeteilt sind, ist allein in dem Verantwortungsbereich der Zusammenlebenden geregelt.

Zu den Tätigkeiten gehören:

  • Einkaufen
  • Kochen
  • Spülen
  • Waschen
  • Putzen
  • Gartenarbeit
  • Versorgung von Tieren
  • Reparaturarbeiten
  • Pflege PKW
  • Verwaltungsaufgaben

In der Zeit des stationären Aufenthaltes kommt es auf die Zahl der Personen an, die im Haushalt leben. Bei Alleinstehenden fallen nur Kontrollbesuche und Grundreinigungen an, bei der verletzten Mutter, die ein Kleinkind zu versorgen hat, muss eine Hilfe eingestellt werden.

Bei Eheleuten müssen grundsätzlich die Ehepartner eine Umverteilung im Haushalt vornehmen, dass die Behinderung des Geschädigten sich möglichst geringfügig auswirkt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass ein anderer den Schädiger entlastet. Es geht also darum, dass niemand mehr arbeite, als zuvor.

In der Praxis hat es sich bewährt, den Haushalt konkret zu beschreiben und eine Beispielswoche darzustellen, was der Geschädigte vor dem Unfall von Montag bis Sonntags in der Regel erledigt hat. Danach sollten die zeitlichen Einschränkungen anhand eines ärztlichen Attests belegt werden und mit dem Fortschritt der Genesung eine Staffelung dargestellt werden.