Spezialgebiet: Personenschäden

Hinterbliebenenrecht

Dieses wurde im Jahre 2017 eingeführt. Hiermit haben die Hinterbliebenen nun einen eigenen Anspruch gegenüber dem Schädiger. Leider wurde die Höhe des Anspruchs nicht gesetzlich geregelt. Es wurde ebenfalls nicht eindeutig geregelt, wer als naher Angehöriger zu bezeichnen ist. Das Näheverhältnis soll maßgeblich sein, so dass jedenfalls Ehepartner, Eltern und Kinder, vielleicht aber auch Großeltern in den Kreis einbezogen werden.

Wird daher der Angehöriger durch einen Dritten getötet,  so sollen die dem Getöteten nahe stehenden Personen für die Beeinträchtigung des eigenen Wohlbefindens und den Verlust des ihnen nahe stehenden Menschen einen eigenen Ersatzanspruch auf angemessene Entschädigung in Geld erhalten.

Abhängig vom konkreten Näheverhältnis werden Ansprüche von 5.000,00 € bis zu 20.000,00 € anerkannt. Diese Summen konnte ich bislang ebenfalls durchsetzen. Für die Töchter einer durch einen Verkehrsunfall schwer verletzten und schließlich an den unfallbedingten Verletzungen verstorbenen Mutter konnten die Töchter jeweils 15.000,00 € durchsetzen, ein Bruder, der kein besonderes Näheverhältnis hatte erhielt noch 5.000,00 €.