Spezialgebiet: Personenschäden

Hinterbliebenengeld

BGH, VersR 2023,0256, VI ZR 73/21

§ 844 Abs. 3 BGB

In der Gesetzesbegründung fehlen Aussagen zur Höhe der Entschädigung. Jedoch sollte die Personenschadensregulierung hierdurch gestärkt werden. In Anbindung an das Schockschadensschmerzensgeld wurde der Betrag von 10.000,00 geschätzt. Es sollte hierdurch auch eine Annäherung an das Entschädigungsniveau anderer europäischer Länder erzielt werden, wobei die Höhe in Österreich bei ca. 20.000,00 € liegt und in der Schweiz beim Doppelten.

Nun hat der BGH in der oben genannten Entscheidung festgelegt, dass es keine schematische Bemessung geben darf, sondern die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen unter der Berücksichtigung des Einzelfalles ausschlaggebend ist.

Nach der Ansicht des BGH soll das Hinterbliebenengeld zwei Funktionen erfüllen. Es soll einen Ausgleich bieten für die seelische Beeinträchtigung und es soll Genugtuung geschuldet sein, dafür, was der Schädiger dem Hinterbliebenen angetan hat mit der Tötung der geliebten Person.

Für die Höhe ist daher wesentlich die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Auch der Grad des Näheverhältnisses zum Verstorbenen ist von Bedeutung.