Spezialgebiet: Personenschäden

Schadensminderungspflicht

Neue Entscheidung des BGH, NJW 2023, 1574, VI ZR 152/21

Es wurde der Einwand erhoben, der Geschädigte hätte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht habe.

Hierzu hat der BGH in diesem Jahr entschieden:

Von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht mehr vermittlungsfähig gehalten wird, kann grundsätzlich keine weitere Eigeninitiative hinsichtlich der Aufnahme von Erwerbstätigkeit erwartet werden, da nach einem solchen Urteil einer fachkundigen Stelle aus Sicht des Geschädigten weitere Bemühungen um eine Tätigkeit regelmäßig aussichtslos erscheinen werden. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist dann schon im Ansatz nicht gegeben. Unter diesen Umständen besteht grundsätzlich auch keine weitere Darlegungslast dazu, was der Geschädigte unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten, weil die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz vom Arbeitsamt übernommen worden ist und deshalb in berufenen Händen gelegen hat“.