Spezialgebiet: Personenschäden

Schock und Tod

Neue Entscheidung des BGH, NJW 2023,983, VI ZR 168/21

Zunächst hat der BGH die Ansicht vertreten, dass seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen der Betroffene beim Tod oder der schweren Verletzung eines Angehörigen ausgesetzt ist nur dann als Gesundheitsschaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden kann, wenn sie pathologisch feststellbar sind und über die gesundheitliche Beeinträchtigung hinausgehen, die bei dieser Nachricht in der Regel zu erwarten ist.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nun aufgegeben.

Der Senat hält nicht länger an dieser einschränkenden Auslegung fest. Er geht nun davon aus, das eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde.

Es ist also bei einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert für die Bejahung der Gesundheitsverletzung nicht mehr notwendig, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen der Betroffene bei der Kenntnisnahme vom Tod oder der schweren Verletzung eines Angehörigen in der Regel ausgesetzt ist.